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  • FAQ:Wie ist das mit der Freistellung?

Die Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Weiterbildung unter Fortzahlung des Gehalts hat unterschiedliche Regelungsgrundlagen, je nach Bundesland, nach Status der Antragsteller*innen und nach den Inhalten der Weiterbildung. In der Seminar-Datenbank des ver.di Bildungsportals finden sich dazu bei jedem Seminar eine oder mehrere Abkürzungen, die die Möglichkeiten der Freistellung angibt:

Abkürzung Bedeutung
BU Bildungsurlaub/ Bildungszeit
SU Sonderurlaub für Beamte*innen
TV Tarifvertragliche Regelungen
37(6) Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG
54(1) Freistellung nach § 54 Abs. 1 BPersVG
37(7) Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG
54(2) Freistellung nach § 54 Abs. 2 BPersVG
LPersVG Landespersonalvertretungsgesetze
SBV Freistellung nach § 179 Abs. 4 und 8 des SGB IX
MAV Freistellung nach § 19 i.V.m. § 30 MVG
BGleiG Freistellung nach § 10 Ab.s 5 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
JAV Freistellung nach § 65 Abs. 1 i.V. § 37 Abs. 6 BetrVG


Freistellung für Arbeitnehmer*innen

Mit Ausnahme von Bayern und Sachsen hat jedes Bundesland ein eigenes Gesetz zur Bildungsfreistellung. In den beiden genannten Ländern gibt es keine Regelung, d.h. Arbeitnehmer*innen haben dort keinen allgemein gesetzlich definierten Anspruch auf Freistellung durch Arbeitgeber*innen. Bildungsurlaub kann nur für Veranstaltungen in Anspruch genommen werden, die als Bildungsveranstaltung anerkannt sind. Diese Anerkennungen werden in der Regel vom Bildungsträger, ver.di GPB oder ver.di IMK, bei den entsprechenden Landesbehörden beantragt. Teilnehmende einer anerkannten Bildungsveranstaltung erhalten den Nachweis der Anerkennung zur Weiterleitung an ihre Arbeitgeber*innen mit der Einladung zum Seminar. Zurzeit gelten in folgenden Bundesländern Bildungsurlaubs- bzw. Bildungszeitgesetze:

Bildungsurlaub beantragen - in der Regel gilt:

  • Seminar im Bildungsportal oder im Bildungsprogramm auswählen.
  • Online oder per Anmeldeformular anmelden.
  • Einladung durch das Bildungszentrum abwarten.
  • Betrieb/Dienststelle informieren, Achtung: unterschiedliche Fristen in den Bundesländern
  • Rückmeldung des Arbeitgebers abwarten:
  • Ein Arbeitgeber kann einen Antrag ggf. aufgrund von zwingenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss in der Regel begründet und innerhalb von zwei Wochen nach Beantragung erfolgen. Ablehnungsgründe sollten immer schriftlich vorliegen. Betriebsräte können bei einer Ablehnung vermittelnd eingreifen. Besteht eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, können deren Mitglieder sich bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen lassen.

    Freistellungen für Arbeitnehmervertreter*innen

    § 37 Betriebsverfassungsgesetz
    § 37.7 regelt:
    Jedes Mitglied des Betriebsrats hat während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind.

    § 54 Bundespersonalvertretungsgesetz
    § 54.2 regelt:
    Jedes Mitglied des Personalrats hat während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind.

    Freistellung organisieren für Betriebsräte nach § 37.7

  • Formeller Betriebsratsbeschluss zur Seminarteilnahme des Betriebsratsmitgliedes: Der Betriebsrat prüft nur, ob die Abwesenheit des Kollegen/ der Kollegin für den Betrieb vertretbar ist.
  • Formelle Mitteilung an den Arbeitgeber: Person, Freistellungsgrundlage, Angaben zum Seminar.
  • Hat der Arbeitgeber Einwände gegen den Beschluss des Betriebsrates, weil aus seiner Sicht die betrieblichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt wurden, muss er innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch den Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen und/oder sich an das Arbeitsgericht wenden.
  • Der Beschluss des Betriebsrates kann nur durch das Arbeitsgericht aufgehoben werden.

    Freistellung organisieren für Personalräte nach § 54.2

  • Personalratsmitglieder brauchen keinen Entsendungsbeschluss, der Freistellungsantrag sollte aber mit dem Personalrat abgesprochen werden.
  • Antrag auf Freistellung beim Betrieb/Dienstelle einreichen.
  • Verweigert Betrieb/Dienststelle die Freistellung eines Personalratsmitglieds, ist es Sache des Personalrats, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen, bei dringender Erforderlichkeit kommt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. In Fällen der Ablehnung empfiehlt sich für Gewerkschaftsmitglieder die Rücksprache mit dem/der zuständigen ver.di- Gewerkschaftssekretär*in oder den Kollegen*innen des durchführenden ver.di-Bildungszentrums.

    Freistellung für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes

    Nach § 9 (2) Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung (SurlV) haben Beamte*innen sowie Angestellte und Arbeiter*innen im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekommunikationsunternehmen, die einen entsprechen¬den Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 der SUrlV als geeignet anerkannt worden sind.

    Freistellungen für Erwerbslose

    Die Möglichkeiten zur Freistellung für Erwerbslose richten sich nach der Erreichbarkeitsanordnung (EAO – § 3 Abs. 2 Nr. 2) der Bundesagentur für Arbeit sowie den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen des SGB II und des SGB III. Auf Basis dieser Vorschriften ist eine einvernehmliche Klärung mit dem/der Arbeitsvermittler*in bzw. dem/der Ansprechpartner*in im Jobcenter oder vergleichbar zuständigen Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit herzustellen.