Die Freistellung hängt, wie auch die Übernahme der Kosten, von der Art des Seminars ab. In der
Seminar-Datenbank des ver.di Bildungsportals finden sich dazu
bei jedem Seminar eine oder mehrere Abkürzungen, die die Möglichkeiten der Freistellung angibt:
Bildungsurlaub/ Bildungszeit für Arbeitnehmer*innen
Bildung und die entsprechende Gesetzgebung ist den Ländern unterstellt, demzufolge gibt es regionale
Unterschiede. Zurzeit gelten in folgenden Bundesländern Bildungsurlaubs- bzw. Bildungszeitgesetze:
In Bayern und Sachsen gibt es keine Bildungsurlaubsgesetze.
Nach den jeweils geltenden Ländergesetzen haben alle Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf
Bildungsurlaub/ Bildungszeit unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber. Hier sind aktuelle Veränderungen in der
Gesetzgebung der Länder zu beachten, denn leider gibt es eine Tendenz zur Einschränkung dieser Freistellungsmöglichkeiten.
Bildungsurlaub/ Bildungszeit kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bildungsveranstaltung
durch die entsprechenden Landesbehörden anerkannt ist. Die Anträge auf Anerkennung für die
Veranstaltungen dieses Programms werden von ver.di und ver.di-GPB gestellt. Bestätigungen der Anerkennung
können bei den jeweiligen Bildungszentren angefordert werden.
Bildungsurlaub/ Bildungszeit beantragen
In der Regel gilt:
- Anmeldung: Aus dem Bildungsprogramm das "richtige" Seminar aussuchen und ein Anmeldeformular absenden.
- Arbeitgeber benachrichtigen: Der Veranstalter sendet den Teilnehmer*innen auf Anfrage ein Formblatt
"Mitteilung an den Arbeitgeber" zu, aus dem Datum, Ort, Thema und die Anerkennung der Veranstaltung
nach dem Bildungsurlaubsgesetz hervorgehen. Dieses Formblatt ist von den Teilnehmer*innen zu unterschreiben und in der Regel sechs
Wochen vor Seminarbeginn als Antrag beim Arbeitgeber einzureichen. Hier bitte beachten, dass in Baden-Württemberg
und Mecklenburg-Vorpommern eine Benachrichtigungsfrist von acht Wochen einzuhalten ist.
Das Begehren nach Bildungsurlaub darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt werden,
d. h. wenn durch die Abwesenheit der Arbeitnehmer*innen ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht mehr möglich ist.
Erhebt der Arbeitgeber jedoch Einspruch, muss man sich die Ablehnungsgründe unbedingt schriftlich
geben lassen und sofort den Betriebsrat informieren. Falls dieser keine Klärung erreichen kann, sollte umgehend Kontakt
mit ver.di aufgenommen werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert.
Seminarbescheinigung: Am Ende des Seminars erhalten alle Teilnehmer*innen eine Teilnahmebescheinigung, diese ist ggf. ein
Beleg für den Arbeitgeber.
Weitere Freistellungsmöglichkeiten
§ 9 Abs. 2 SurlV
Nach dieser Regelung haben Beamte*innen sowie Angestellte und Arbeiter*innen im Bereich
des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen, die einen entsprechenden
Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei
Bil dungs veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend
dem § 7 der SUrlV als geeignet anerkannt worden sind.
Einschlägige tarifvertragliche Regelungen
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen erhalten unabhängig von der Sonderurlaubsverordnung
immer dann Arbeitsbefreiung, wenn dieses entsprechend tariflich geregelt ist. Vereinzelt existieren auch in anderen Branchen
tarifvertragliche Freistellungsgrundlagen. Bitte ggf. bei den zuständigen ver.di-Bezirksverwaltungen oder dem für den Betrieb
zuständigen ver.di-Fachbereich nachfragen.
Freistellungsgrundlage für Erwerbslose
Die Möglichkeiten zur „Freistellung“ für Erwerbslose richten sich nach der Erreichbarkeitsanordnung
(EAO – § 3 Abs. 2 Nr. 2) der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie den zugrundeliegenden gesetzlichen
Regelungen des SGB III und des SGB II. Auf Basis dieser Vorschriften
ist eine einvernehmliche Klärung mit dem/der Arbeitsvermittler*in bzw. dem/der Ansprechpartner*in
im Jobcenter oder vergleichbar zuständigen Einrichtungen der Bundesagentur für
Arbeit herzustellen.
Rechtsgrundlagen für die betriebliche Freistellung von Mitgliedern der gesetzlichen Interessenvertretungen
Freistellung für Betriebs- und Personalratsmitglieder
Betriebs- und Personalräte haben zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansprüche auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.
Nach § 37 (6) BetrVG / § 54 (1) BPersVG bzw. den vgl. Normen der LPersVG besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln. Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie
die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Grundsätzlich hat dieser Anspruch
zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Nach § 37 (7) BetrVG / § 54 (2) BPersVG bzw. den vgl. Normen der LPersVG besteht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse vermitteln. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des
Arbeitsentgeltes.
Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 54 Abs. 1 BPersVG
Entscheidung
Der Betriebs- oder Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines BR-/PR-Mitglieds oder mehrerer BR-/PR-Mitglieder an einem dieser
Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der
Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso
sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der
Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft
anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben
ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse
handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Betriebs- oder Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Betriebs- oder Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle.
Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG/§ 54 Abs. 2 BPersVG
Die Ansprüche auf der Grundlage von § 37 (7) BetrVG und § 54 (2) BPersVG bzw. den vgl. Normen der LPersVG sind zusätzliche,
individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Betriebs- oder Personalrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit
oder den konkreten Wissensstand des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist. Bei der
Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Über die Eignung entscheiden weder der Betriebs- oder Personalrat noch der Arbeitgeber. Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde
des Landes bzw. der Bundeszentrale für politische Bildung für Veranstaltungen nach § 54 (2) BPersVG. Maßgebend ist allein, ob die staatliche
Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden von ver.di
gestellt.
Verfahren
Obwohl der Anspruch nach § 37 (7) ein "Individualrecht" des einzelnen Betriebsratsmitgliedes ist, sollte der BR, wie auch bei den Seminaren nach
§ 37 (6) BetrVG innerhalb einer Sitzung in einem eigenen Tagesordnungspunkt einen Beschluss fassen. Ebenso sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden,
wer auf welcher Rechtsgrundlage an welcher Maßnahme teilnehmen wird, wann und wo das Seminar stattfindet und welche Themen im Seminar behandelt werden.
Der BR hat bei seiner Beschlussfassung nur die zeitliche Lage und die damit zusammenhängenden betrieblichen Belange zu prüfen.
Personalratsmitglieder brauchen keinen Entsendungsbeschluss, der Freistellungsantrag sollte aber unbedingt mit dem Personalrat abgesprochen werden.
Über den Antrag auf Freistellung des betroffenen Personalratsmitgliedes entscheidet die zuständige Dienststelle.
Erstmals gewählte Betriebs- oder Personalratsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch von vier Wochen, ansonsten reduziert sich der Anspruch auf
drei Wochen innerhalb einer Wahlperiode.
Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG)
In den Landespersonalvertretungsgesetzen gibt es dem BPersVG vergleichbare Regelungen. Bitte ggf. bei den zuständigen ver.di-Bezirksverwaltungen oder
dem für den Betrieb zuständigen ver.di-Fachbereich nachfragen.
Ersatzmitglieder des Betriebs- oder Personalrats
Ersatzmitglieder, die häufig oder regelmäßig verhinderte Betriebsrats- oder Personalratsmitglieder vertreten, haben grundsätzlich einen Anspruch auf
Schulungsmaßnahmen nach § 37 (6) BetrVG bzw. § 54 (1) BPersVG. Das dargestellte Verfahren ist das gleiche.
Mitarbeiter*innenvertretungen
Mitglieder der Mitarbeiter*innenvertretung in kirchlichen Einrichtungen haben nach § 19 i.V.m. § 30 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) bzw. nach
vergleichbaren Regelungen, wie beispielsweise der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an
Schulungsveranstaltungen, die für die Arbeit der MAV erforderlich sind. Voraussetzung für die Teilnahme eines MAV-Mitgliedes ist ein Entsendungsbeschluss
der Mitarbeiter*innenvertretung, aus dem die Erforderlichkeit der im Seminar vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Die Freistellungsansprüche von
MAV-Mitgliedern pro Amtszeit unterliegen je nach Freistellungsgrundlage unterschiedlichen zeitlichen Begrenzungen. Bitte ggf. bei der
ver.di-Bezirksverwaltung oder dem zuständigen ver.di-Fachbereich nachfragen.
Gleichstellungsbeauftragte
Eine gesetzlich geregelte Freistellungsgrundlage für Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin existiert bisher nur im
Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG). Hiernach muss gem. § 10 Abs. 5 die Gelegenheit zur Fortbildung insbes. im Gleichstellungsrecht und in
Fragen des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts gegeben sein. Das BGleiG gilt für alle Beschäftigten
der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes.
Zur Bundesverwaltung im
Sinne des Gesetzes gehören auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen.
Ebenfalls sind auch in den meisten LPersVG Freistellungen expliziert genannt oder leiten sich daraus ab, dass ohne fachbezogene Schulungen eine
effektive Aufgabenerfüllung nicht geleistet werden kann. Für die Kolleginnen aus der Privatwirtschaft existiert eine Freistellungsregelung nur,
wenn sie durch Betriebsvereinbarung geregelt wurde.
Schwerbehindertenvertretungen
Grundlage für die Freistellung von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung sind die Bestimmungen des § 179 Abs. 4 und Abs. 8 des SGB IX.
Danach sind Mitglieder der SBV ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen,
soweit diese für die Arbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Dies gilt auch für die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten StellvertreterInnen.
Vor Seminarbeginn ist dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage welches Mitglied der Schwerbehindertenvertretung an
welchem Seminar (wann, wo, Themen und Kosten) teilnehmen wird.
Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber Einwendungen hat, sollte das Gremium an seiner Beschlussfassung festhalten. Der Beschluss hat so lange Bestand, bis er durch
Entscheidung eines Arbeitsgerichts aufgehoben ist. Wendet sich der Arbeitgeber gegen einen Beschluss des Betriebsrats, muss er handeln. Der
Arbeitgeber muss sich an das Arbeitsgericht wenden, wenn er die Erforderlichkeit in Frage stellt. Wenn die betrieblichen Notwendigkeiten aus
seiner Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden, muss er innerhalb von 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen. Unterlässt er diese Schritte,
kann das Mitglied des Gremiums an der Schulungsmaßnahme teilnehmen.
Verweigert die Dienststelle die Freistellung eines Personalratmitglieds, ist es Sache des Personalrats, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung
herbeizuführen, bei dringender Erforderlichkeit kommt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. In Fällen der Ablehnung empfiehlt
sich die Rücksprache mit den zuständigen ver.di-Bezirkssekretär*innen oder den Kolleg*innen der durchführenden Bildungsstätte.
Musterbeschlüsse und Mustermitteilungen an den Arbeitgeber nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Die Beschlüsse von Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung oder MitarbeiterInnenvertretung können mit den vergleichbaren
Freistellungsgrundlagen abgefasst werden.
Beschluss des Betriebsrats nach § 37 (6) BetrVG
Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ...(Datum)... beschlossen, das Betriebsratsmitglied ...(Name)... zur Teilnahme am Seminar
mit dem Thema ...(Seminartitel)... zu entsenden.
Das Seminar findet vom ...(Datum)... bis ...(Datum)... in ...(Bildungsstätte und Ort)... statt. Veranstalter ist
...(Veranstalter)... Das Seminarprogramm ist diesem Beschluss beigefügt.
Der Betriebsrat hält die Inhalte des Seminars gemäß § 37 (6) BetrVG für erforderlich. Die zeitliche Lage der Schulung wurde in der Beschlussfassung
ausreichend berücksichtigt. Die Kosten trägt gemäß § 40 BetrVG der Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat beschlossen, im Falle der Zahlungsverweigerung
durch den Arbeitgeber, ein Beschlussverfahren einzuleiten.
Mustermitteilung an den Arbeitgeber nach § 37 (6) BetrVG
Mitteilung des Betriebsrats über die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ...(Datum)... beschlossen, das Betriebsratsmitglied Frau/Herr ...(Name)... in der Zeit
von ...(Datum)... bis ...(Datum)... zur Teilnahme am Seminar ...(Veranstalter)... mit dem Thema ...(Seminartitel)...
in ...(Bildungsstätte und Ort)... zu entsenden. Der Betriebsrat hat die betrieblichen Notwendigkeiten bei der zeitlichen Lage der
Schulungsveranstaltung berücksichtigt.
Da es sich hierbei um eine Schulungsveranstaltung handelt, die für unsere Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, sind Sie
gemäß § 37 Abs. 6 in Verbindung mit den §§ 40 Abs.1 und 37 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die anfallenden Kosten zu erstatten und den Lohn
während der Seminarzeit fortzuzahlen. Eine vom Veranstalter gefertigte Übersicht über die Themen des Seminars mit der Angabe über die Höhe
der anfallenden Kosten liegen diesem Schreiben bei.
Ort, Datum und Unterschrift der/des Betriebsratsvorsitzenden
Beschluss des Betriebsrats nach § 37 (7) BetrVG
Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ...(Datum)... durch Beschluss festgestellt, dass der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds
...(Name)... am Seminar mit dem Thema ...(Seminartitel)... in der Zeit von ...(Datum)... bis ...(Datum)... in
...(Bildungsstätte und Ort)... betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
Bei dem Seminar handelt es sich um eine
Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 (7) BetrVG der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die von der zuständigen obersten
Arbeitsbehörde des Landes ...(Bundesland)... als geeignet anerkannt worden ist.
Mustermitteilung an den Arbeitgeber nach § 37 (7) BetrVG
Mitteilung des Betriebsrats über die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveraristaltung
nach § 37 Abs. 7 BetrVG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ...(Datum)... zustimmend zur Kenntnis genommen, dass das Betriebsratsmitglied ...(Name)...
in der Zeit von ...(Datum)... bis ...(Datum)... an einem Seminar der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit dem Thema
...(Seminartitel)... in ...(Bildungsstätte und Ort)... teilnehmen will.
Das Seminar wird nach § 37 (7) BetrVG durchgeführt und ist
von der obersten Arbeitsbehörde des Landes ...(Bundesland)... als geeignet anerkannt worden. Die zeitliche Lage der Schulung wurde
ausreichend berücksichtigt, betriebliche Notwendigkeiten stehen der Teilnahme nicht entgegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie gem. § 37 Abs. 7 BetrVG verpflichtet sind, das ...(Frau/Herrn)... zustehende Arbeitsentgelt während
der Zeit des Seminarbesuchs weiterzuzahlen.
Ort, Datum und Unterschrift der/des Betriebsratsvorsitzenden
(Stand: September 2022)