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  • FAQ:Wie ist das mit der Freistellung?

Die Freistellung hängt, wie auch die Übernahme der Kosten, von der Art des Seminars ab. In der Seminar-Datenbank des ver.di Bildungsportals finden sich dazu bei jedem Seminar eine oder mehrere Abkürzungen, die die Möglichkeiten der Freistellung angibt:

Abkürzung Bedeutung
BU Bildungsurlaub/ Bildungszeit
SU Sonderurlaub für Beamte*innen
TV Tarifvertragliche Regelungen
37(6) Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG
54(1) Freistellung nach § 54 Abs. 1 BPersVG
37(7) Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG
54(2) Freistellung nach § 54 Abs. 2 BPersVG
LPersVG Landespersonalvertretungsgesetze
SBV Freistellung nach § 179 Abs. 4 und 8 des SGB IX
MAV Freistellung nach § 19 i.V.m. § 30 MVG
BGleiG Freistellung nach § 10 Ab.s 5 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
JAV Freistellung nach § 65 Abs. 1 i.V. § 37 Abs. 6 BetrVG


Bildungsurlaub/ Bildungszeit für Arbeitnehmer*innen

Bildung und die entsprechende Gesetzgebung ist den Ländern unterstellt, demzufolge gibt es regionale Unterschiede. Zurzeit gelten in folgenden Bundesländern Bildungsurlaubs- bzw. Bildungszeitgesetze:

In Bayern und Sachsen gibt es keine Bildungsurlaubsgesetze.

Nach den jeweils geltenden Ländergesetzen haben alle Arbeitnehmer*innen einen Rechts­anspruch auf Bildungsurlaub/ Bildungszeit unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber. Hier sind aktuelle Veränderungen in der Gesetzgebung der Länder zu beachten, denn leider gibt es eine Tendenz zur Einschränkung dieser Freistellungsmöglichkeiten.

Bildungsurlaub/ Bildungszeit kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bildungsveranstaltung durch die entsprechenden Landesbehörden anerkannt ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden von ver.di und ver.di-GPB gestellt. Bestätigungen der Anerkennung können bei den jeweiligen Bildungszentren angefordert werden.

Bildungsurlaub/ Bildungszeit beantragen

In der Regel gilt:

  • Anmeldung: Aus dem Bildungsprogramm das "richtige" Seminar aussuchen und ein Anmeldeformular absenden.
  • Arbeitgeber benachrichtigen: Der Veranstalter sendet den Teilnehmer*innen auf Anfrage ein Formblatt "Mitteilung an den Arbeitgeber" zu, aus dem Datum, Ort, Thema und die Anerkennung der Veranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz hervorgehen. Dieses Formblatt ist von den Teilnehmer*innen zu unterschreiben und in der Regel sechs Wochen vor Seminarbeginn als Antrag beim Arbeitgeber einzureichen. Hier bitte beachten, dass in Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern eine Benachrichtigungsfrist von acht Wochen einzuhalten ist.

Das Begehren nach Bildungsurlaub darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt werden, d. h. wenn durch die Abwesenheit der Arbeitnehmer*innen ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht mehr möglich ist.
Erhebt der Arbeitgeber jedoch Einspruch, muss man sich die Ablehnungsgründe unbedingt schriftlich geben lassen und sofort den Betriebsrat informieren. Falls dieser keine Klärung erreichen kann, sollte umgehend Kontakt mit ver.di aufgenommen werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert.

Seminarbescheinigung: Am Ende des Seminars erhalten alle Teilnehmer*innen eine Teilnahmebescheinigung, diese ist ggf. ein Beleg für den Arbeitgeber.

Weitere Freistellungsmöglichkeiten

§ 9 Abs. 2 SurlV
Nach dieser Regelung haben Beamte*innen sowie Angestellte und Arbeiter*innen im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen, die einen entsprechenden Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei Bil dungs veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 der SUrlV als geeignet anerkannt worden sind.

Einschlägige tarifvertragliche Regelungen
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen erhalten unabhängig von der Sonderurlaubsverordnung immer dann Arbeitsbefreiung, wenn dieses entsprechend tariflich geregelt ist. Vereinzelt existieren auch in anderen Branchen tarifvertragliche Freistellungsgrundlagen. Bitte ggf. bei den zuständigen ver.di-Bezirksverwaltungen oder dem für den Betrieb zuständigen ver.di-Fachbereich nachfragen.

Freistellungsgrundlage für Erwerbslose
Die Möglichkeiten zur „Freistellung“ für Erwerbslose richten sich nach der Erreichbarkeitsanordnung (EAO – § 3 Abs. 2 Nr. 2) der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen des SGB III und des SGB II. Auf Basis dieser Vorschriften ist eine einvernehmliche Klärung mit dem/der Arbeitsvermittler*in bzw. dem/der Ansprechpartner*in im Jobcenter oder vergleichbar zuständigen Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit herzustellen.

Rechtsgrundlagen für die betriebliche Freistellung von Mitgliedern der gesetzlichen Interessenvertretungen

Freistellung für Betriebs- und Personalratsmitglieder
Betriebs- und Personalräte haben zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansprüche auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Nach § 37 (6) BetrVG / § 54 (1) BPersVG bzw. den vgl. Normen der LPersVG besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln. Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.

Nach § 37 (7) BetrVG / § 54 (2) BPersVG bzw. den vgl. Normen der LPersVG besteht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse vermitteln. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 54 Abs. 1 BPersVG

Entscheidung
Der Betriebs- oder Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines BR-/PR-Mitglieds oder mehrerer BR-/PR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.

Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Betriebs- oder Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Betriebs- oder Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle.

Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG/§ 54 Abs. 2 BPersVG
Die Ansprüche auf der Grundlage von § 37 (7) BetrVG und § 54 (2) BPersVG bzw. den vgl. Normen der LPersVG sind zusätzliche, individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Betriebs- oder Personalrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist. Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.

Über die Eignung entscheiden weder der Betriebs- oder Personalrat noch der Arbeitgeber. Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes bzw. der Bundeszentrale für politische Bildung für Veranstaltungen nach § 54 (2) BPersVG. Maßgebend ist allein, ob die staatliche Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden von ver.di gestellt.

Verfahren
Obwohl der Anspruch nach § 37 (7) ein "Individualrecht" des einzelnen Betriebsratsmitgliedes ist, sollte der BR, wie auch bei den Seminaren nach § 37 (6) BetrVG innerhalb einer Sitzung in einem eigenen Tagesordnungspunkt einen Beschluss fassen. Ebenso sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wer auf welcher Rechtsgrundlage an welcher Maßnahme teilnehmen wird, wann und wo das Seminar stattfindet und welche Themen im Seminar behandelt werden. Der BR hat bei seiner Beschlussfassung nur die zeitliche Lage und die damit zusammen­hängenden betrieblichen Belange zu prüfen.

Personalratsmitglieder brauchen keinen Entsendungsbeschluss, der Freistellungsantrag sollte aber unbedingt mit dem Personalrat abgesprochen werden. Über den Antrag auf Freistellung des betroffenen Personalratsmitgliedes entscheidet die zuständige Dienststelle.
Erstmals gewählte Betriebs- oder Personalratsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch von vier Wochen, ansonsten reduziert sich der Anspruch auf drei Wochen innerhalb einer Wahlperiode.

Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG)
In den Landespersonalvertretungsgesetzen gibt es dem BPersVG vergleichbare Regelungen. Bitte ggf. bei den zuständigen ver.di-Bezirksverwaltungen oder dem für den Betrieb zuständigen ver.di-Fachbereich nachfragen.

Ersatzmitglieder des Betriebs- oder Personalrats
Ersatzmitglieder, die häufig oder regelmäßig verhinderte Betriebsrats- oder Personalrats­mitglieder vertreten, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Schulungs­maßnahmen nach § 37 (6) BetrVG bzw. § 54 (1) BPersVG. Das dargestellte Verfahren ist das gleiche.

Mitarbeiter*innenvertretungen
Mitglieder der Mitarbeiter*innenvertretung in kirchlichen Einrichtungen haben nach § 19 i.V.m. § 30 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) bzw. nach vergleichbaren Regelungen, wie beispielsweise der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die für die Arbeit der MAV erforderlich sind. Voraussetzung für die Teilnahme eines MAV-Mitgliedes ist ein Entsendungsbeschluss der Mitarbeiter*innenvertretung, aus dem die Erforderlichkeit der im Seminar vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Die Freistellungsansprüche von MAV-Mitgliedern pro Amtszeit unterliegen je nach Freistellungsgrundlage unterschiedlichen zeitlichen Begrenzungen. Bitte ggf. bei der ver.di-Bezirksverwaltung oder dem zuständigen ver.di-Fachbereich nachfragen.

Gleichstellungsbeauftragte
Eine gesetzlich geregelte Freistellungsgrundlage für Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin existiert bisher nur im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG). Hiernach muss gem. § 10 Abs. 5 die Gelegenheit zur Fortbildung insbes. im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts gegeben sein. Das BGleiG gilt für alle Beschäftigten der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes.
Zur Bundesverwaltung im Sinne des Gesetzes gehören auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Betriebsverwaltungen. Ebenfalls sind auch in den meisten LPersVG Freistellungen expliziert genannt oder leiten sich daraus ab, dass ohne fachbezogene Schulungen eine effektive Aufgabenerfüllung nicht geleistet werden kann. Für die Kolleginnen aus der Privatwirtschaft existiert eine Freistellungsregelung nur, wenn sie durch Betriebsvereinbarung geregelt wurde.

Schwerbehindertenvertretungen
Grundlage für die Freistellung von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung sind die Bestimmungen des § 179 Abs. 4 und Abs. 8 des SGB IX. Danach sind Mitglieder der SBV ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese für die Arbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Dies gilt auch für die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten StellvertreterInnen. Vor Seminarbeginn ist dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage welches Mitglied der Schwerbehindertenvertretung an welchem Seminar (wann, wo, Themen und Kosten) teilnehmen wird.

Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber Einwendungen hat, sollte das Gremium an seiner Beschlussfassung festhalten. Der Beschluss hat so lange Bestand, bis er durch Entscheidung eines Arbeitsgerichts aufgehoben ist. Wendet sich der Arbeitgeber gegen einen Beschluss des Betriebsrats, muss er handeln. Der Arbeitgeber muss sich an das Arbeitsgericht wenden, wenn er die Erforderlichkeit in Frage stellt. Wenn die betrieblichen Notwendigkeiten aus seiner Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden, muss er innerhalb von 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen. Unterlässt er diese Schritte, kann das Mitglied des Gremiums an der Schulungsmaßnahme teilnehmen.

Verweigert die Dienststelle die Freistellung eines Personalratmitglieds, ist es Sache des Personalrats, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen, bei dringender Erforderlichkeit kommt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. In Fällen der Ablehnung empfiehlt sich die Rücksprache mit den zuständigen ver.di-Bezirkssekretär*innen oder den Kolleg*innen der durchführenden Bildungsstätte.


Musterbeschlüsse und Mustermitteilungen an den Arbeitgeber nach dem Betriebs­verfassungs­gesetz
Die Beschlüsse von Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung oder Mitarbeiter­Innenvertretung können mit den vergleichbaren Freistellungsgrundlagen abgefasst werden.

Beschluss des Betriebsrats nach § 37 (6) BetrVG
Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ...(Datum)... beschlossen, das Betriebsratsmitglied ...(Name)... zur Teilnahme am Seminar mit dem Thema ...(Seminartitel)... zu entsenden.
Das Seminar findet vom ...(Datum)... bis ...(Datum)... in ...(Bildungsstätte und Ort)... statt. Veranstalter ist ...(Veranstalter)... Das Seminarprogramm ist diesem Beschluss beigefügt.
Der Betriebsrat hält die Inhalte des Seminars gemäß § 37 (6) BetrVG für erforderlich. Die zeitliche Lage der Schulung wurde in der Beschlussfassung ausreichend berücksichtigt. Die Kosten trägt gemäß § 40 BetrVG der Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat beschlossen, im Falle der Zahlungsverweigerung durch den Arbeitgeber, ein Beschlussverfahren einzuleiten.

Mustermitteilung an den Arbeitgeber nach § 37 (6) BetrVG
Mitteilung des Betriebsrats über die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ...(Datum)... beschlossen, das Betriebsratsmitglied Frau/Herr ...(Name)... in der Zeit von ...(Datum)... bis ...(Datum)... zur Teilnahme am Seminar ...(Veranstalter)... mit dem Thema ...(Seminartitel)... in ...(Bildungsstätte und Ort)... zu entsenden. Der Betriebsrat hat die betrieblichen Notwendigkeiten bei der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung berücksichtigt.
Da es sich hierbei um eine Schulungsveranstaltung handelt, die für unsere Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, sind Sie gemäß § 37 Abs. 6 in Verbindung mit den §§ 40 Abs.1 und 37 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die anfallenden Kosten zu erstatten und den Lohn während der Seminarzeit fortzuzahlen. Eine vom Veranstalter gefertigte Übersicht über die Themen des Seminars mit der Angabe über die Höhe der anfallenden Kosten liegen diesem Schreiben bei.

Ort, Datum und Unterschrift der/des Betriebsratsvorsitzenden

Beschluss des Betriebsrats nach § 37 (7) BetrVG
Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ...(Datum)... durch Beschluss festgestellt, dass der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds ...(Name)... am Seminar mit dem Thema ...(Seminartitel)... in der Zeit von ...(Datum)... bis ...(Datum)... in ...(Bildungsstätte und Ort)... betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
Bei dem Seminar handelt es sich um eine Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 (7) BetrVG der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes ...(Bundesland)... als geeignet anerkannt worden ist.

Mustermitteilung an den Arbeitgeber nach § 37 (7) BetrVG
Mitteilung des Betriebsrats über die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveraristaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am ...(Datum)... zustimmend zur Kenntnis genommen, dass das Betriebsratsmitglied ...(Name)... in der Zeit von ...(Datum)... bis ...(Datum)... an einem Seminar der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit dem Thema ...(Seminartitel)... in ...(Bildungsstätte und Ort)... teilnehmen will.
Das Seminar wird nach § 37 (7) BetrVG durchgeführt und ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes ...(Bundesland)... als geeignet anerkannt worden. Die zeitliche Lage der Schulung wurde ausreichend berücksichtigt, betriebliche Notwendigkeiten stehen der Teilnahme nicht entgegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie gem. § 37 Abs. 7 BetrVG verpflichtet sind, das ...(Frau/Herrn)... zustehende Arbeitsentgelt während der Zeit des Seminarbesuchs weiterzuzahlen.

Ort, Datum und Unterschrift der/des Betriebsratsvorsitzenden




(Stand: September 2022)