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Bildungsfreistellung

Als 13. Bundesland hat jetzt auch Baden-Württemberg ein Bildungszeitgesetz

Mit der ILO Konvention 140 besteht seit 1976 die Verpflichtung für die Bundesrepublik Deutschland, eine bezahlte Freistellung im Bezug auf die beruflich, allgemein politische und gewerkschaftliche Bildung zu regeln. Da Bildung jedoch Ländersache ist, haben die Bundesländer hierfür unterschiedliche Gesetzgebungen. In Sachsen, Thüringen, Bayern und Baden Württemberg gab es keinerlei solche Regelungen: Dies ändert sich ab dem 01.07.2015 - zumindest für Baden Württemberg.

Ab 01. Juli 2015 haben die Beschäftigten in BaWü Anspruch auf Bildungszeit. Unter Fortzahlung ihrer Bezüge haben sie die Möglichkeit an Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie an Qualifizierungen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten teilzunehmen.

Ein Überblick:
  • Berufliche Weiterbildung dient der Erhaltung, Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten oder Fähigkeiten.
  • Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben.
  • Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt fünf Arbeitstage im Jahr bzw. für Azubis fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungszeit.
  • Dieser Anspruch kann nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
  • Nach 12-monatigem Beschäftigungsverhältnis wird der Anspruch auf Bildungszeit erworben.

Wir freuen uns, dass Baden-Württemberg nun dazu gehört und sind optimistisch, dass es auch der Landesregierung in Thüringen gemäß ihrem Koalitionsvertrag gelingen wird, ein Bildungsurlaubsgesetz zu verabschieden.

(Gewerkschaftliche Bildung und Bildungszentren, 20.03.2015)


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