05.05.-09.05.2025 | ver.di-Bildungszentrum Undeloh
Kurswechsel: Wirtschaftsdemokratie
Nord 501/25 Verfügbar
Bankencrashs, explodierende Finanzmärkte und eine Weltwirtschaftskrise die Mitte der 2000er Jahre europäische Staaten erschütterten, wurden mit Arbeitsplatzabbau, einem starken Anstieg staatlicher Verschuldung und Verarmung beantwortet.
Gibt es Chancen für eine faire Entwicklung der bestehenden Wirtschaftspolitik, die auch die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt oder brauchen wir einen Kurswechsel?
Schwerpunkte:
- Definition von „Marktwirtschaft“ und „neoliberaler Politik“
- Ziele und Folgen der neoliberalen Politik
- Funktion und Rolle des Staates
- Klärung des gewerkschaftlich geprägten Begriffs der „Wirtschaftsdemokratie“
- Konzepte für eine demokratisch verfasste Wirtschaft
- Schutz und Gewährleistung von Interessen der Arbeitnehmenden
- Entwicklung von alternativen Politik- und Systemmodellen
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verbindlich an für das Seminar
Nr. Nord 501/25
Kurswechsel: Wirtschaftsdemokratie vom 05.05. bis 09.05.2025
Teilnahmebeschränkungen:
Nur Bundesländer: Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein
Kosten:
Für ver.di-Mitglieder kostenlos. Für Nicht-ver.di-Mitglieder ist das Seminar kostenpflichtig. Bitte erfragen Sie die Kosten beim Veranstalter.
Veranstaltungsort:
ver.di-Bildungszentrum Undeloh - Adolph-Kummernuss-Haus
Zur Dorfeiche 14
21274 Undeloh
Telefon (04189) 808-0
Internet: www.verdi-undeloh.de
Veranstalter:
ver.di Landesbezirk Nord
Hüxstraße 1
23552 Lübeck
Tel.: 0451/8100811
Fax: 0451/8100888
www.verdi-nord-seminare.de
email: bildung.nord@verdi.de
Hinweis:
Dieses Seminar ist ein Modul aus der Leuchtturm-Seminarreihe.
Zielgruppen:
- BRiMitglieder von Betriebsräten (BR)
- PRiMitglieder von Personalräten (PR)
- VLiVertrauensleute (VL)
- iANiinteressierte Arbeitnehmer*innen (iAN)
Freistellungsgrundlage:
- 37(7)i§37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz (37(7)): Nach § 37 (7) BetrVG besteht für Betriebsratsmitglieder
ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse vermitteln. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Die Ansprüche auf der Grundlage von § 36 (7) BetrVG sind zusätzliche, individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Betriebsrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist. Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Über die Eignung entscheiden weder der Betriebsrat noch der Arbeitgeber. Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes. Maßgebend ist allein, ob die staatliche Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden vom Veranstalter gestellt.
Verfahren
Obwohl der Anspruch nach § 37 (7) ein "Individualrecht" des einzelnen Betriebsratsmitgliedes ist, sollte der BR, wie auch bei den Seminaren nach § 37 (6) BetrVG innerhalb einer Sitzung in einem eigenen Tagesordnungspunkt einen Beschluss fassen. Ebenso sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wer auf welcher Rechtsgrundlage an welcher Maßnahme teilnehmen wird, wann und wo das Seminar stattfindet und welche Themen im Seminar behandelt werden. Der BR hat bei seiner Beschlussfassung nur die zeitliche Lage und die damit zusammenhängenden betrieblichen Belange zu prüfen.
Erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch von vier Wochen, ansonsten reduziert sich der Anspruch auf drei Wochen innerhalb einer Wahlperiode. - 54(2)i§54 Absatz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (54(2)): Nach § 54 (2) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse vermitteln. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Die Ansprüche auf der Grundlage von § 54 (2) BPersVG sind zusätzliche, individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Personalrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist. Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Über die Eignung entscheiden weder der Personalrat noch der Arbeitgeber. Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes bzw. der Bundeszentrale für politische Bildung für Veranstaltungen nach § 54 (2) BPersVG. Maßgebend ist allein, ob die staatliche Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden vom Veranstalter gestellt.
Verfahren
Personalratsmitglieder brauchen keinen Entsendungsbeschluss, der Freistellungsantrag sollte aber unbedingt mit dem Personalrat abgesprochen werden. Über den Antrag auf Freistellung des betroffenen Personalratsmitgliedes entscheidet die zuständige Dienststelle.
Erstmals gewählte Personalratsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch von vier Wochen, ansonsten reduziert sich der Anspruch auf drei Wochen innerhalb einer Wahlperiode. - SUi§ 9 Satz 2 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamt*innen und Richter*innen (SU): Nach dieser Regelung haben Beamte*innen sowie Arbeitnehmer*innen im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen, die einen entsprechenden Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 der SUrlV als geeignet anerkannt worden sind. Die Dienststelle entscheidet über die Freistellung. Für Landesbehörden und Kommunen existieren durch die Ländergesetzgebung Unterschiede beim zeitlichen Anspruch.
- BUiBildungsurlaubsgesetze/ Bildungszeitgesetze der Länder (BU): Freistellung nach den Bildungsurlaubs- bzw. Bildungszeitgesetzen der Länder.
Bildung und die entsprechende Gesetzgebung ist den Ländern unterstellt, demzufolge gibt es regionale Unterschiede. Zurzeit gelten in folgenden Bundesländern Bildungsurlaubsgesetze: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Weitere Hinweise zum Bildungsurlaub findest du unter www.bildungsurlaub.de sowie auf www.bildungsurlauber.de.
Nach den jeweils geltenden Ländergesetzen haben alle Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber. Bildungsurlaub/ Bildungszeit kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bildungsveranstaltung durch die entsprechenden Landesbehörden anerkannt ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden vom Veranstalter gestellt. Bestätigungen der Anerkennung können bei den jeweiligen Veranstaltern bzw. Bildungszentren angefordert werden.
Bildungsurlaub/ Bildungszeit beantragen
In der Regel gilt:
Anmeldung: Aus dem Bildungsprogramm das "richtige" Seminar aussuchen und ein Anmeldeformular absenden.
Arbeitgeber benachrichtigen: Der Veranstalter sendet den Teilnehmer*innen auf Anfrage ein Formblatt "Mitteilung an den Arbeitgeber" zu, aus dem Datum, Ort, Thema und die Anerkennung der Veranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz/ Bildungszeitgesetz hervorgehen. Dieses Formblatt ist von den Teilnehmer*innen zu unterschreiben und in der Regel sechs-acht Wochen vor Seminarbeginn als Antrag beim Arbeitgeber einzureichen (Achtung: In BaWü gilt eine Frist von neun Wochen).
Der Arbeitgeber hat bis spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn abzulehnen, sonst gilt die Freistellung als bewilligt. Das Begehren nach Bildungsurlaub/ -zeit darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, d.h. wenn durch die Abwesenheit der Arbeitnehmer*innen ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht mehr möglich ist. Erhebt der Arbeitgeber jedoch Einspruch, muss man sich die Ablehnungsgründe unbedingt schriftlich geben lassen und sofort den Betriebsrat informieren.
*) Pflichtangaben