24.03.-26.03.2025 | Seminar 25/18/160
Alptraum Arbeitsplatz - Betriebsklima und Mobbing - Teil 2
Konfliktmanagement für Betriebs- und Personalratsmitglieder
25/18/160 Verfügbar
Dieses Seminar beschäftigt sich vertiefend zum Grundlagenseminar „Alptraum Arbeitsplatz“ mit den konkreten Ursachen, Folgen und Auswirkungen von Mobbing für den Menschen im betrieblichen und privaten Umfeld.
Es gibt konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Betriebs- und Personalräte.
Die Seminarinhalte in Stickworten:
- Supervision der bisherigen Erfahrungen mit Mobbing im Betrieb
- Definition von Mobbing und Abgrenzung zu anderen Formen der Diskriminierung
- Betriebsklima und Mobbing
- Ursachen von Mobbing
- Folgen und Auswirkungen von Mobbing
- Rolle der Interessenvertretung bei Mobbing-Fällen
- Gesprächsführungstechniken bei Mobbing
- Methoden und Ansätze der Mobbing-/Konfliktberatung
- Qualifizierte Beratung von Betroffenen
- Gesprächsführung mit Betroffenen, Personal- und Führungsverantwortlichen
- Zusammenarbeit mit Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, Therapeuten usw.
Hiermit melde ich mich
verbindlich an für das Seminar
Nr. 25/18/160
Alptraum Arbeitsplatz - Betriebsklima und Mobbing - Teil 2
Konfliktmanagement für Betriebs- und Personalratsmitglieder vom 24.03. bis 26.03.2025
Kosten:
Mitglieder: € 790,00 pro Person zzgl. Tagungspauschale von € 437,00 für Verpflegung und Übernachtung
Nicht-Mitglieder: € 790,00 pro Person zzgl. Tagungspauschale von € 437,00 für Verpflegung und Übernachtung
Veranstaltungsort:
AllgäuSternHotel
Buchfinkenweg 2
87527 Sonthofen
Veranstalter:
Bildungswerk der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft in Bayern e.V.
Bildungswerk der ver.di in Bayern e.V.
Neumarkter Str. 22
81673 München
Telefon: 089 / 59977-333
Fax: 089 / 59977-309
E-Mail: sekretariat@verdi-bw-bayern.de
Internet: www.verdi-bw-bayern.de
Verweise zu diesem Seminar:
https://verdi-bw-bayern.de/events/25-18-160
Zielgruppen:
- BRiMitglieder von Betriebsräten (BR)
- PRiMitglieder von Personalräten (PR)
- SBViSchwerbehindertenvertretungen (SBV)
Freistellungsgrundlage:
- 37(6)i§ 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG (37(6)): Nach § 37 (6) BetrVG besteht für Betriebsratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Betriebsrat entscheidet, ob die Teilnahme eines BR-Mitglieds oder mehrerer BR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Betriebsrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Betriebsrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen. - 54(1)i§ 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 BPersVG (54(1)): Nach § 54 (1) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines PR-Mitglieds oder mehrerer PR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle. - SBVi§ 179 Abs. 4 und 8 des SGB IX (SBV): Grundlage für die Freistellung von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung sind die Bestimmungen des §179 Abs. 4 und Abs. 8 des SGB IX. Danach sind Mitglieder der SBV ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese für die Arbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Dies gilt auch für die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten StellvertreterInnen. Vor Seminarbeginn ist dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage welches Mitglied der Schwerbehindertenvertretung an welchem Seminar (wann, wo, Themen und Kosten) teilnehmen wird.
- BayPVGiBayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG): Art. 46 Abs. 5 BayPVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BayPVG.
Die Kosten der Seminarteilnahme trägt der Arbeitgeber;
Der Personalrat muß über die Teilnahme Beschluß fassen.
Der Seminarteilnehmer rechnet die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Fahrtkosten direkt mit dem Arbeitgeber ab. Teilnahmegebühren sind zu Beginn des Seminars an den Veranstalter zu entrichten. Notwendige Hinweise werden dem Teilnehmer mit der Anmeldebestätigung gegeben.
*) Pflichtangaben