27.01.-31.01.2025 | ver.di - Bildungszentrum Bielefeld
Der gläserne Mensch
BI0325012705 Verfügbar
Fantastische Freiheit oder smarte Sklaverei?
Unsere Datenberge wachsen täglich: Messenger, Suchmaschine, soziales Netzwerk – überall werden unsere Daten erfasst. Doch was passiert mit unseren Daten? Nutzen sie uns oder dienen sie der Überwachung und Kontrolle? Im Seminar erforschen wir die Auswirkungen des technologischen Wandels und spüren unserem digitalen Fußabdruck nach. Wir diskutieren, wie wir als Arbeitnehmer*innen und Bürger*innen die Kontrolle über unsere Daten behalten und sie für sozialen Fortschritt nutzen können. Außerdem lernen wir, wie wir uns digital selbstverteidigen können. Wir entwickeln gemeinsam Lösungen, um unsere Persönlichkeitsrechte zu schützen und sozialen Fortschritt zu fördern. Lasst uns unsere digitale Freiheit nutzen, ohne unsere Autonomie zu verlieren!
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verbindlich an für das Seminar
Nr. BI0325012705
Der gläserne Mensch vom 27.01. bis 31.01.2025
Kosten:
Für ver.di-Mitglieder: Kostenlos. Für Nichtmitglieder: Seminargebühr inkl. Tagungspauschale und Unterkunft beträgt 425,00 EUR (inkl. MwSt.)
Veranstaltungsort:
ver.di-Bildungszentrum "Das Bunte Haus"
Senner Hellweg 461
33689 Bielefeld
Telefon 05205/9100-0
Fax 05205/9100-30
E-Mail biz.bielefeld@verdi.de
Internet https://biz-bielefeld.verdi.de
Veranstalter:
ver.di GewerkschaftsPolitische Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH
Paula-Thiede Ufer 10
10179 Berlin
E-Mail: bildung@verdi-gpb.de
Die Seminare, die mit IMK gekennzeichnet sind, werden vom Institut für Bildung, Medien und Kunst (IMK) in NRW organisiert und durchgeführt.
Zielgruppen:
- BRiMitglieder von Betriebsräten (BR)
- PRiMitglieder von Personalräten (PR)
- iANiinteressierte Arbeitnehmer*innen (iAN)
Freistellungsgrundlage:
- 37(7)i§37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz (37(7)): Nach § 37 (7) BetrVG besteht für Betriebsratsmitglieder
ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse vermitteln. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Die Ansprüche auf der Grundlage von § 36 (7) BetrVG sind zusätzliche, individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Betriebsrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist. Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Über die Eignung entscheiden weder der Betriebsrat noch der Arbeitgeber. Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes. Maßgebend ist allein, ob die staatliche Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden vom Veranstalter gestellt.
Verfahren
Obwohl der Anspruch nach § 37 (7) ein "Individualrecht" des einzelnen Betriebsratsmitgliedes ist, sollte der BR, wie auch bei den Seminaren nach § 37 (6) BetrVG innerhalb einer Sitzung in einem eigenen Tagesordnungspunkt einen Beschluss fassen. Ebenso sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, wer auf welcher Rechtsgrundlage an welcher Maßnahme teilnehmen wird, wann und wo das Seminar stattfindet und welche Themen im Seminar behandelt werden. Der BR hat bei seiner Beschlussfassung nur die zeitliche Lage und die damit zusammenhängenden betrieblichen Belange zu prüfen.
Erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch von vier Wochen, ansonsten reduziert sich der Anspruch auf drei Wochen innerhalb einer Wahlperiode. - 54(2)i§54 Absatz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (54(2)): Nach § 54 (2) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die anerkannt geeignete Kenntnisse vermitteln. Hier übernimmt der Arbeitgeber nur die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Die Ansprüche auf der Grundlage von § 54 (2) BPersVG sind zusätzliche, individuelle Bildungsansprüche der einzelnen Mitglieder in einem Personalrat. Hierbei kommt es nicht auf die Erforderlichkeit oder den konkreten Wissensstand des/der Einzelnen an, sondern nur darauf, dass die Veranstaltung als geeignet anerkannt worden ist. Bei der Beschlussfassung sind lediglich die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Über die Eignung entscheiden weder der Personalrat noch der Arbeitgeber. Dies ist Sache der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes bzw. der Bundeszentrale für politische Bildung für Veranstaltungen nach § 54 (2) BPersVG. Maßgebend ist allein, ob die staatliche Anerkennung vorliegt oder im Einzelfall zu erwarten ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden vom Veranstalter gestellt.
Verfahren
Personalratsmitglieder brauchen keinen Entsendungsbeschluss, der Freistellungsantrag sollte aber unbedingt mit dem Personalrat abgesprochen werden. Über den Antrag auf Freistellung des betroffenen Personalratsmitgliedes entscheidet die zuständige Dienststelle.
Erstmals gewählte Personalratsmitglieder haben einen Freistellungsanspruch von vier Wochen, ansonsten reduziert sich der Anspruch auf drei Wochen innerhalb einer Wahlperiode. - SUi§ 9 Satz 2 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamt*innen und Richter*innen (SU): Nach dieser Regelung haben Beamte*innen sowie Arbeitnehmer*innen im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen, die einen entsprechenden Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 der SUrlV als geeignet anerkannt worden sind. Die Dienststelle entscheidet über die Freistellung. Für Landesbehörden und Kommunen existieren durch die Ländergesetzgebung Unterschiede beim zeitlichen Anspruch.
- BUiBildungsurlaubsgesetze/ Bildungszeitgesetze der Länder (BU): Freistellung nach den Bildungsurlaubs- bzw. Bildungszeitgesetzen der Länder.
Bildung und die entsprechende Gesetzgebung ist den Ländern unterstellt, demzufolge gibt es regionale Unterschiede. Zurzeit gelten in folgenden Bundesländern Bildungsurlaubsgesetze: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Weitere Hinweise zum Bildungsurlaub findest du unter www.bildungsurlaub.de sowie auf www.bildungsurlauber.de.
Nach den jeweils geltenden Ländergesetzen haben alle Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber. Bildungsurlaub/ Bildungszeit kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bildungsveranstaltung durch die entsprechenden Landesbehörden anerkannt ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden vom Veranstalter gestellt. Bestätigungen der Anerkennung können bei den jeweiligen Veranstaltern bzw. Bildungszentren angefordert werden.
Bildungsurlaub/ Bildungszeit beantragen
In der Regel gilt:
Anmeldung: Aus dem Bildungsprogramm das "richtige" Seminar aussuchen und ein Anmeldeformular absenden.
Arbeitgeber benachrichtigen: Der Veranstalter sendet den Teilnehmer*innen auf Anfrage ein Formblatt "Mitteilung an den Arbeitgeber" zu, aus dem Datum, Ort, Thema und die Anerkennung der Veranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz/ Bildungszeitgesetz hervorgehen. Dieses Formblatt ist von den Teilnehmer*innen zu unterschreiben und in der Regel sechs-acht Wochen vor Seminarbeginn als Antrag beim Arbeitgeber einzureichen (Achtung: In BaWü gilt eine Frist von neun Wochen).
Der Arbeitgeber hat bis spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn abzulehnen, sonst gilt die Freistellung als bewilligt. Das Begehren nach Bildungsurlaub/ -zeit darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, d.h. wenn durch die Abwesenheit der Arbeitnehmer*innen ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht mehr möglich ist. Erhebt der Arbeitgeber jedoch Einspruch, muss man sich die Ablehnungsgründe unbedingt schriftlich geben lassen und sofort den Betriebsrat informieren.
*) Pflichtangaben