13.01.-15.01.2025 | Seminar 18254001
Aufbauseminar „Staat und Steuern“
18254001 Verfügbar
In diesem Seminar werden die Grundlagen aufgefrischt und Besonderheiten erläutert. Ziel ist es, das Erlernte aus dem Grundlagenseminar zu festigen und zu aktualisieren.
Themenschwerpunkte:
- Steuerpolitik
- Aktuelle Finanzgerichtsurteile
- Aktualisierung des Steuer-Programms
- Übungsbeispiele, inkl. PC-Programm
- Einsprüche zu aktuellen Steuerfällen
- Erfahrungsaustausch
- Lohnsteuerermäßigungsantrag
In diesem Seminar ist die Nutzung des PC-Programms auf einem eigenen Laptop erforderlich.
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verbindlich an für das Seminar
Nr. 18254001
Aufbauseminar „Staat und Steuern“ vom 13.01. bis 15.01.2025
Teilnahmebeschränkungen:
vorherige Teilnahme am Grundlagenseminar „Staat und Steuern“
Nur Bundesländer: Bremen, Niedersachsen
Kosten:
Für ver.di Mitglieder kostenlos.
Veranstaltungsort:
wisoak Bildungsstätte Bad Zwischenahn
Zum Rosenteich 26
26160 Bad Zwischenahn
Telefon 04403-9240
Internet https://www.wisoak.de/standort/bad-zwischenahn/
Veranstalter:
ver.di-Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Goseriede 10
30159 Hannover
Telefon: 0421-3301-351 oder 0511-12400-103
Internet: https://nds-bremen.verdi.de/service/bildungsangebote/bildungsprogramme
E-Mail: bildung.nds-hb@verdi.de
Hinweis:
Teamende*r: Ehrenamtlich Teamende ver.di Lohnsteuerservice
Zielgruppen:
Alle Interessierten
Freistellungsgrundlage:
- SUi§ 9 Satz 2 Nr. 3 Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamt*innen und Richter*innen (SU): Nach dieser Regelung haben Beamte*innen sowie Arbeitnehmer*innen im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Post- und Telekomunternehmen, die einen entsprechenden Verweis in ihren tarifvertraglichen Regelungen haben, Anspruch auf Freistellung bei Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung entsprechend dem § 7 der SUrlV als geeignet anerkannt worden sind. Die Dienststelle entscheidet über die Freistellung. Für Landesbehörden und Kommunen existieren durch die Ländergesetzgebung Unterschiede beim zeitlichen Anspruch.
- BUiBildungsurlaubsgesetze/ Bildungszeitgesetze der Länder (BU): Freistellung nach den Bildungsurlaubs- bzw. Bildungszeitgesetzen der Länder.
Bildung und die entsprechende Gesetzgebung ist den Ländern unterstellt, demzufolge gibt es regionale Unterschiede. Zurzeit gelten in folgenden Bundesländern Bildungsurlaubsgesetze: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Weitere Hinweise zum Bildungsurlaub findest du unter www.bildungsurlaub.de sowie auf www.bildungsurlauber.de.
Nach den jeweils geltenden Ländergesetzen haben alle Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit unter Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber. Bildungsurlaub/ Bildungszeit kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bildungsveranstaltung durch die entsprechenden Landesbehörden anerkannt ist. Die Anträge auf Anerkennung für die Veranstaltungen dieses Programms werden vom Veranstalter gestellt. Bestätigungen der Anerkennung können bei den jeweiligen Veranstaltern bzw. Bildungszentren angefordert werden.
Bildungsurlaub/ Bildungszeit beantragen
In der Regel gilt:
Anmeldung: Aus dem Bildungsprogramm das "richtige" Seminar aussuchen und ein Anmeldeformular absenden.
Arbeitgeber benachrichtigen: Der Veranstalter sendet den Teilnehmer*innen auf Anfrage ein Formblatt "Mitteilung an den Arbeitgeber" zu, aus dem Datum, Ort, Thema und die Anerkennung der Veranstaltung nach dem Bildungsurlaubsgesetz/ Bildungszeitgesetz hervorgehen. Dieses Formblatt ist von den Teilnehmer*innen zu unterschreiben und in der Regel sechs-acht Wochen vor Seminarbeginn als Antrag beim Arbeitgeber einzureichen (Achtung: In BaWü gilt eine Frist von neun Wochen).
Der Arbeitgeber hat bis spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn abzulehnen, sonst gilt die Freistellung als bewilligt. Das Begehren nach Bildungsurlaub/ -zeit darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, d.h. wenn durch die Abwesenheit der Arbeitnehmer*innen ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht mehr möglich ist. Erhebt der Arbeitgeber jedoch Einspruch, muss man sich die Ablehnungsgründe unbedingt schriftlich geben lassen und sofort den Betriebsrat informieren.
*) Pflichtangaben