27.10.-31.10.2025 | 14109 Berlin-Wannsee
Stimmt das Klima noch?
Mobbing in Betrieb und Verwaltung
AS12-2510272 Verfügbar
Der Psychoterror am Arbeitsplatz nimmt ständig zu – Kolleginnen oder Kollegen, die absichtlich wichtige Arbeitsinformationen vorenthalten, üble Gerüchte, die plötzlich gestreut werden ...
Was häufig so schleichend beginnt, kann sich im Geheimen oft ausweiten, bis plötzlich nichts mehr geht: Gesundheitliche Gefährdungen und wirtschaftliche Nachteile für alle Beteiligten sind die Folge. Häufige Ursachen für Mobbing am Arbeitsplatz sind Mängel in der Arbeitsorganisation und Personalführung sowie konkurrenzorientierte Umgangsformen.
Die gesetzliche Interessenvertretung ist aufgefordert, den Beteiligten hilfreich zur Seite zu stehen. Daher werden Ihnen in diesem Seminar spezielle Hilfestellungen gegeben, um Mobbingsituationen zu erkennen und Möglichkeiten der Prävention zu erarbeiten.
Die Seminarinhalte in Stichworten:
- Ursachen und Verlaufsformen von Mobbingprozessen
- Bossing
- Möglichkeiten der Hilfe und Prävention
- Was können gesetzliche Interessenvertretungen tun?
- Elemente von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen
Hiermit melde ich mich
verbindlich an für das Seminar
Nr. AS12-2510272
Stimmt das Klima noch?
Mobbing in Betrieb und Verwaltung vom 27.10. bis 31.10.2025
Kosten:
1.490,00 € (gem. § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerbefreit). Hinzu kommen die Kosten der Tagungsstätte. Diese betragen 924,00 € inkl. MwSt.
Veranstaltungsort:
ver.di Bildungs- und Begegnungszentrum (BBZ) Clara
Koblanckstraße 10
14109 Berlin-Wannsee
030 806713-0
Veranstalter:
ver.di Bildung und Beratung (b+b)
Mörsenbroicher Weg 200
40470 Düsseldorf
Telefon 0211 9046-0
Fax 0211 9046-818
E-Mail: info@verdi-bub.de
Internet: verdi-bub.de
Zielgruppen:
- BRiMitglieder von Betriebsräten (BR)
- PRiMitglieder von Personalräten (PR)
- MAViMitglieder von Mitarbeitervertretungen (MAV)
- SBViSchwerbehindertenvertretungen (SBV)
Freistellungsgrundlage:
- 37(6)i§ 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG (37(6)): Nach § 37 (6) BetrVG besteht für Betriebsratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Betriebsrat entscheidet, ob die Teilnahme eines BR-Mitglieds oder mehrerer BR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Betriebsrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Betriebsrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen. - 54(1)i§ 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 BPersVG (54(1)): Nach § 54 (1) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines PR-Mitglieds oder mehrerer PR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle. - LPersVGidem BPersVG vergleichbare Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG): Bspw. nach Art. 46 Abs. 5 BayPVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BayPVG oder vergleichbare Gesetze anderer Länder.
Die Kosten der Seminarteilnahme trägt der Arbeitgeber;
Der Personalrat muß über die Teilnahme Beschluß fassen.
Der Seminarteilnehmer rechnet die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Fahrtkosten direkt mit dem Arbeitgeber ab. Teilnahmegebühren sind zu Beginn des Seminars an den Veranstalter zu entrichten. Notwendige Hinweise werden dem Teilnehmer mit der Anmeldebestätigung gegeben. - MAVi§ 19 u. § 30 Mitarbeiter(innen)vertretungsgesetz oder vergleichbare Regelungen (MAV): Mitglieder der Mitarbeiter(innen)vertretung in kirchlichen Einrichtungen haben nach § 19 i.V.m. § 30 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) bzw. nach vergleichbaren Regelungen, wie beispielsweise der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die für die Arbeit der MAV erforderlich sind. Voraussetzung für die Teilnahme eines MAV-Mitgliedes ist ein Entsendungsbeschluss der Mitarbeiter(innen)vertretung, aus dem die Erforderlichkeit der im Seminar vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Die Freistellungsansprüche von MAV-Mitgliedern pro Amtszeit unterliegen je nach Freistellungsgrundlage unterschiedlichen zeitlichen Begrenzungen.
Anmeldung:
Anmeldung auf der Internet-Seite des Veranstalters