08.12.-10.12.2025 | Hansa Apart-Hotel
Workshop TV-L: Aktuelle Eingruppierungsfälle
AS19-2512082 Verfügbar
Als Betriebs- bzw. Personalratsmitglied bestimmen Sie bei der Einstellung und Eingruppierung mit; Sie müssen Ein- und Höhergruppierungen auf ihre tarifliche Richtigkeit hin überprüfen. Aber selbst wenn Sie bereits Seminare zu den Themen Eingruppierung, Stellenbeschreibung o.Ö. besucht haben, bleiben oft Unsicherheiten und Fragen zu den vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen und -bewertungen bestehen – ob also die jeweilige Entgelt- und Fallgruppe zutreffend festgestellt ist.
Der Workshop bietet die Möglichkeit, aktuelle Eingruppierungsfälle gemeinsam zu bearbeiten und Fragen zur Eingruppierung im Einzelfall zu beantworten. Er wird mit maximal 8 bis 10 Teilnehmenden durchgeführt, um die Bearbeitung möglichst vieler Fälle zu gewährleisten.
Wir bitten darum, aktuelle Tätigkeits- bzw. Stellenbewertungen in anonymisierter Form mitzubringen (soweit vorhanden).
Hiermit melde ich mich
verbindlich an für das Seminar
Nr. AS19-2512082
Workshop TV-L: Aktuelle Eingruppierungsfälle vom 08.12. bis 10.12.2025
Teilnahmebeschränkungen:
Besuch des Grundseminars "TV-L-/TV-H-Aufbau: Eingruppierungsrecht Länder 1"
Kosten:
1.030,00 € (gem. § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerbefreit). Hinzu kommen die Kosten der Tagungsstätte. Diese betragen mit Übernachtung 459,00 € bzw. ohne Übernachtung 225,00 € inkl. MwSt.
Veranstaltungsort:
Hansa Apart-Hotel
Friedenstraße 7
93051 Regensburg
0941 99290
Veranstalter:
ver.di Bildung und Beratung (b+b)
Mörsenbroicher Weg 200
40470 Düsseldorf
Telefon 0211 9046-0
Fax 0211 9046-818
E-Mail: info@verdi-bub.de
Internet: verdi-bub.de
Zielgruppen:
- BRiMitglieder von Betriebsräten (BR)
- PRiMitglieder von Personalräten (PR)
- SBViSchwerbehindertenvertretungen (SBV)
Freistellungsgrundlage:
- 37(6)i§ 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG (37(6)): Nach § 37 (6) BetrVG besteht für Betriebsratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Betriebsrat entscheidet, ob die Teilnahme eines BR-Mitglieds oder mehrerer BR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Betriebsrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Betriebsrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen. - 54(1)i§ 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 BPersVG (54(1)): Nach § 54 (1) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines PR-Mitglieds oder mehrerer PR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle. - LPersVGidem BPersVG vergleichbare Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG): Bspw. nach Art. 46 Abs. 5 BayPVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BayPVG oder vergleichbare Gesetze anderer Länder.
Die Kosten der Seminarteilnahme trägt der Arbeitgeber;
Der Personalrat muß über die Teilnahme Beschluß fassen.
Der Seminarteilnehmer rechnet die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Fahrtkosten direkt mit dem Arbeitgeber ab. Teilnahmegebühren sind zu Beginn des Seminars an den Veranstalter zu entrichten. Notwendige Hinweise werden dem Teilnehmer mit der Anmeldebestätigung gegeben.
Anmeldung:
Anmeldung auf der Internet-Seite des Veranstalters