10.03.-14.03.2025 | Wisoak die Bildungsstätte Bad Zwischenahn
JAV Grundlagenschulung 4 Beraten und (re-) agieren
33254007 Verfügbar
Vor der Teilnahme am JAV 4 müssen JAV 1 und 2 besucht worden sein! Für alle JAVen, die bei konkreten Fällen nicht einfach wegsehen, sondern spontan handlungsfähig sein wollen oder sich mit heiklen Themen befassen müssen. Das Aufgabenfeld der JAV ist groß. Um allen betrieblichen Realitäten und Vorgängen Rechnung tragen zu können, ist umfangreiches Wissen notwendig. In diesem Grundlagenseminar wollen wir deshalb praxisnah den Umgang mit diesen speziellen Themen aus dem Feld der „allgemeinen (Pflicht-)Aufgaben der JAV” erarbeiten und proben. Zugleich eignen sich alle Themenfelder – im Sinne einer Prävention – dazu, mittels (betrieblicher) Äffentlichkeitsarbeit transportiert zu werden. Das wollen wir üben. Themenschwerpunkte Beteiligung in sozialen und organisatorischen Angelegenheiten Umgang mit Diskriminierung in der Ausbildung Sucht und Suchtmittelmissbrauch Rassismus, Sexuelle Belästigung, Mobbing Zeitmanagement Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse Abmahnungen Grenzen und Möglichkeiten der JAV-Beratungen Kampagnen
Hiermit melde ich mich
verbindlich an für das Seminar
Nr. 33254007
JAV Grundlagenschulung 4 Beraten und (re-) agieren vom 10.03. bis 14.03.2025
Kosten:
Seminargebühren: 860,00 EUR, Übernachtung / Verpflegung: 610,00 EUR
Veranstaltungsort:
Wisoak die Bildungsstätte Bad Zwischenahn
Zum Rosenteich 26
26160 Bad Zwischenahn
Telefon: 04403 92460
Fax:
Email: bildungsstaette@wisoak.de
https://www.wisoak.de/standort/bad-zwischenahn/
Veranstalter:
Bildungswerk ver.di in Niedersachsen e.V.
Goseriede 10
30159 Hannover
Telefon: 0511 12400-400
Email: br@bw-verdi.de
Verweise zu diesem Seminar:
Link zur Veranstaltung im Online-Programm des Veranstalters
Zielgruppen:
- BRiMitglieder von Betriebsräten (BR)
- PRiMitglieder von Personalräten (PR)
- MAViMitglieder von Mitarbeitervertretungen (MAV)
- SBViSchwerbehindertenvertretungen (SBV)
- JAViJAV-Mitglieder (JAV)
- GBRiGesamtbetriebsrat (GBR) Seminare für den Gesamtbetriebsrat
Freistellungsgrundlage:
- 37(6)i§ 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG (37(6)): Nach § 37 (6) BetrVG besteht für Betriebsratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Betriebsrat entscheidet, ob die Teilnahme eines BR-Mitglieds oder mehrerer BR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Betriebsrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Betriebsrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen. - 54(1)i§ 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 BPersVG (54(1)): Nach § 54 (1) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines PR-Mitglieds oder mehrerer PR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle. - SBVi§ 179 Abs. 4 und 8 des SGB IX (SBV): Grundlage für die Freistellung von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung sind die Bestimmungen des §179 Abs. 4 und Abs. 8 des SGB IX. Danach sind Mitglieder der SBV ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese für die Arbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Dies gilt auch für die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten StellvertreterInnen. Vor Seminarbeginn ist dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage welches Mitglied der Schwerbehindertenvertretung an welchem Seminar (wann, wo, Themen und Kosten) teilnehmen wird.
- MAVi§ 19 u. § 30 Mitarbeiter(innen)vertretungsgesetz oder vergleichbare Regelungen (MAV): Mitglieder der Mitarbeiter(innen)vertretung in kirchlichen Einrichtungen haben nach § 19 i.V.m. § 30 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) bzw. nach vergleichbaren Regelungen, wie beispielsweise der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die für die Arbeit der MAV erforderlich sind. Voraussetzung für die Teilnahme eines MAV-Mitgliedes ist ein Entsendungsbeschluss der Mitarbeiter(innen)vertretung, aus dem die Erforderlichkeit der im Seminar vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Die Freistellungsansprüche von MAV-Mitgliedern pro Amtszeit unterliegen je nach Freistellungsgrundlage unterschiedlichen zeitlichen Begrenzungen.
- NPersVGi§ 40 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § 40 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Die Kosten der Seminarteilnahme trägt der Arbeitgeber;
Der Personalrat muß über die Teilnahme Beschluß fassen.
Der Seminarteilnehmer rechnet die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Fahrtkosten direkt mit dem Arbeitgeber ab. Teilnahmegebühren sind zu Beginn des Seminars an den Veranstalter zu entrichten. Notwendige Hinweise werden dem Teilnehmer mit der Anmeldebestätigung gegeben.
Anmeldung:
Anmeldung auf der Internet-Seite des Veranstalters