18.02.2025 | Online - H

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

33256036     Verfügbar (Online)


Ab Juni 2025 müssen Websites, die elektronische Dienstleistungen anbieten, barrierefrei gestaltet und umgesetzt werden. Darüber hinaus werden auch Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen, Selbstbedienungsterminals und andere digitale Angebote definiert. Barrierefrei bedeutet, dass die Website auch für Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein muss. Insbesondere für den Banken-, Personenbeförderungsdienstleister- und Mediendienstbereich stehen durch das BFSG große Veränderungen an. Aber auch Unternehmen, die über ihre Website Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, sind betroffen. Der Verstoß gegen das Gesetz kann u.U. Sanktionen nach sich ziehen (Bußgelder von bis zu 100.000 Euro). Interessenvertretungen und Gleichstellungsbeauftragte müssen neben den erforderlichen Auflagen lt. BFSG ihre Beteiligungsform bei der Umsetzung des Gesetzes kennen. Themenschwerpunkte Überblick Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Geltungsbereich Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit Beteiligung der Interessenvertretung